Gesetzliche Sozialversicherung

Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung werden im Sozialgesetzbuch IV geregelt. Die Bestimmungen für die Arbeitslosenversicherung finden sich im Sozialgesetzbuch III.

Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens. Selbständige Erwerbstätige können der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag freiwillig beitreten.

Die Sozialversicherung wird durch Versicherungsbeiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch staatliche Zuschüsse finanziert. Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach dem geltenden Beitragssatz und der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Beide werden alljährlich per Dekret neu festgelegt.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird nur durch Beiträge des Unternehmens finanziert. Die Höhe der Prämie orientiert sich an der Lohn-/Gehaltssumme des Unternehmens und dem Grad des Unfallrisikos.

In 2007 gelten die Beitragssätze, die in unsere Graphik aufgelistet sind.

Unternehmen und Mitarbeiter teilen sich die Kosten je zur Hälfte. Versicherungspflicht besteht bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in 2007 € 63.000,- p.a. sowie für die Krankenversicherung € 42.750,- p.a.

Für die neuen Bundesländer sind die Werte zum Teil geringer.

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