5. Verhaltensregeln während der Vertragslaufzeit
Gefahrerhöhungen
Gefahrerhöhung und Meldepflichten sind die Schlüsselworte. "Warum die Aufregung?" werden Sie nun denken!
Nun, in Ihrer Organisation ändert sich viel im Laufe eines Jahres. Einige wenige Dinge interessieren den Versicherer, z.B. wenn Sie das Parterre eines Bürogebäudes an ein Möbelhaus vermieten. Für den Feuerversicherer ist dies ein wesentlich höheres Risiko als Ihr Bürobetrieb.
Sie sehen, was Ihnen nebensächlich erscheint, ist dem Versicherer wichtig, da es für ihn ein wesentlich höheres Risiko darstellt.
Information an die Mitarbeiter
"Tue Gutes und rede darüber". Wir dachten, das sei der einfachste Grundsatz der Welt. Mitnichten!
Ein Unternehmen versäumte die Beschäftigten über die Existenz einer Unfallversicherung, die das Unternehmen zu Gunsten der Mitarbeiter abgeschlossen hatte, zu informieren. Eine Mitarbeiterin erlitt einen schweren Kraftfahrzeugunfall, sie wurde zum Pflegefall. Zwei Jahre nach dem Unfall erfuhr die Frau, dass der Arbeitgeber vor ihrem Unfall eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer einen Direktanspruch gegenüber dem Unfallversicherer hat. Dieser Unfallversicherer lehnte den Fall ab, da die Meldefrist versäumt wurde. In einem Vergleich einigte man sich auf die Zahlung von € 80.000,-. Der Gesamtanspruch betrug € 149.000,-. Die verunfallte Frau klagte erfolgreich gegen den Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass der Arbeitgeber hafte, weil er seine arbeitsvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe und daher zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet sei. Die Revision beim BAG war erfolglos.
