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ALLGEMEIN       Dienstag 05.07.2011
Urteil zum nachträglichen Verweisungsrecht

 

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschied, darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer, der seinem Kunden ein zeitlich nicht begrenztes Leistungsversprechen ohne Verweis auf einen anderen Beruf gegeben hat, nicht zu einem späteren Zeitpunkt eine Verweisungsmöglichkeit einfordern.

Im verhandelten Fall hatte ein Maurer-Azubi eine Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgeschlossen. Infolge eines schweren Verkehrsunfalls und einer dauerhaften Lähmung seines rechten Arms musste er die Ausbildung abbrechen. Die Versicherung erkannte die Berufsunfähigkeit uneingeschränkt an und zahlte die vereinbarte Rente.
Als der Kläger zwei Jahre später eine Umschulung zum Versicherungskaufmann begann, erhielt er von seinem Versicherer die Nachricht, dass dieser aufgrund der neuen beruflichen Situation des Geschädigten seine Leistungszahlungen einstellen dürfe. Das Unternehmen erklärte sich aber kulanterweise dazu bereit, die Rente bis zum Ende der Weiterbildung zu bezahlen und den Vertrag für diese Zeit beitragsfrei zu stellen. Diesem Vorschlag stimmte der Versicherte schriftlich zu.

Nachdem er die Ausbildung abgeschlossen hatte, änderte er jedoch seine Meinung und zog vor Gericht, um die BU-Rente bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erhalten und eine dauerhafte Freistellung der Prämie zu erreichen.

Da die gerichtlichen Vorinstanzen der beklagten Versicherung Recht zusprachen, zog der Kläger bis vor den Bundesgerichtshof. Hier stellten sich die Richter auf die Seite des Klägers.
In der Urteilsbegründung gaben die Richter an, dass ein Versicherer mit Anerkennen der Leistung sowohl über den Grad der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit entscheidet als auch darüber, ob der Versicherte auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Erhält der Versicherte im Leistungsbescheid dazu keine gesonderte Mitteilung, darf er davon ausgehen, dass von Seiten des Versicherers die Verweisungsmöglichkeit nicht erfolgt. Das gilt auch dann, wenn  – wie im vorliegenden Fall – die Möglichkeit dazu beständen hätte, aber nicht angewendet wird. Ein Einfordern zu einem zukünftigen Zeitpunkt ist somit ausgeschlossen.

Zu der zwischen Kläger und Beklagter geschlossenen Vereinbarung zur zeitlichen Leistungsbegrenzung teilte der BGH mit, dass ein Versicherer seine naturgemäß bessere Kenntnis von Sach- und Rechtslage der Versicherungsbedingungen gegenüber dem unkundigen Kunden nicht ausnutzen dürfe.







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