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HAUSVERSICHERUNGEN Donerstag 03.11.2011
Brandursache Fahrlässigkeit
Dass ein durch brennendes Fett ausgelöster Brand nicht immer zwangsläufig als grob fahrlässige Handlung zu bewerten ist hat ein Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs entschieden.
Im vorliegenden Prozess ging es um die Klage eines Gebäudeversicherers gegen seinen Versicherten. Der Mieter hatte auf dem Küchenherd einen Topf mit Fett erhitzt und das Zimmer dann verlassen, um den Fernseher einzuschalten. Er ging nicht direkt wie geplant zum Herd zurück, um den Topf zu beobachten, sondern wurde vom TV-Programm abgelenkt. Aus diesem Grund bekam er nicht mit, wie das Fett überhitzte und Feuer fing. Der Brand griff auf die Küche und im Anschluss auf das gesamte Haus über und verursachte einen Schaden von 150.000 Euro.
Der Gebäudeversicherer warf dem Mieter grob fahrlässiges Verhalten vor und meldete Regressansprüche gegen ihn an.
Die Richter wollten dieser Bewertung jedoch nicht folgen, sondern gingen vielmehr von einem Augenblicksversagen des Versicherten aus. Der Kläger hat also keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leistung. Anders hätte die Sachlage übrigens ausgesehen, wenn der Versicherte alkoholisiert gewesen wäre – dies konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden.
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