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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Freitag 19.03.2010
Abweichungen bzw. Umweg auf dem Weg zum Arbeitsplatz: Die gesetzliche Unfallversicherung verweigert den Versicherungsschutz
Es gibt einige Beispiele bei denen schon bei kleinen Abweichungen der normalen Fahrtstrecke zur Arbeit ein Unfall passierte und wo sich die gesetzliche Unfallversicherung weigerte zu zahlen und auch vor Gericht Recht zugesprochen bekam.
1. Sozialgericht Detmold, 16.11.2009, Az.: S 14 U 3/09
Der Kläger beendete seine Arbeit und auf dem Weg nach Hause fiel ihm ein, dass er ja noch tanken könne. Auf dem Weg zur Tankstelle, der nicht der direkte Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnung war, verunglückte er mit seinem Motorrad und zog sich schwere Verletzungen zu.
Die Berufsgenossenschaft sah den Unfall nicht als Wegunfall an und verweigerte die Zahlung. Der Mann ging vor Gericht und verlor.
2. Bundessozialgericht, 02.12.2008, Az.: B 2 U 17/07 R und B 2 U 15/07 R
Bei diesen beiden Rechtsstreitigkeiten hatten die Kläger den direkten Weg zur Arbeit nur um einige Meter verlassen, um Lebensmittel zum Verzehr im Büro zu kaufen und verletzten sich. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Zahlung, die beiden Kläger gingen vor Gericht und verloren ebenfalls.
3. Hessische Landessozialgericht, 20.05.2008, Az.: L 3 U 195/07
Wie erst genannter Kläger wollte diese Klägerin nur kurz ihr Fahrzeug betanken, was einen Umweg zur Folge hatte. Auf diesem Umweg hatte sie einen Unfall. Auch sie bekam vor Gericht kein Recht zugesprochen.
Dies zeigt uns, dass Arbeitnehmer nur durch die Berufsgenossenschaft versichert sind, wenn Sie auf dem direkten Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnung/Haus verunglücken, es sei denn es besteht ein örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet bezüglich des ersten Falles zum Beispiel, dass der Kläger versichert gewesen wäre, wenn er wegen einer Umleitung oder eines Staus, der länger dauert, hätte tanken müssen.
Das Gericht sah in allen Fällen, dass die jeweilige Tätigkeit, die zur Abweichung vom direkten Weg führte, dem persönlichen Lebensbereich der jeweiligen Arbeitnehmer zuzuordnen sei.
4. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied mit seinem Urteil vom 10.08.2009, Az.: L 2 U 105/09 gegensätzlich zu den oben erwähnten Urteilen.
Der Kläger war in seiner halbstündigen Mittagspause zu seiner Freundin zum Essen gefahren. Auf dem Weg dorthin stürzte er mit seinem Motorrad und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung ab, da dies kein Arbeitsunfall sei. Sie begründete dies damit, dass er nur zu seiner Freundin gefahren sei, um diese zu sehen, das Mittagessen spielte eine untergeordnete Rolle, zumal er nur 30 Minuten Pause habe. Insofern sei er nicht zwecks Nahrungsaufnahme dorthin gefahren.
Das Gericht sah den Fall anders und gab dem Kläger Recht. Versicherungsschutz bestehe, da der Kläger auf dem Weg zum Mittagessen, das dem Erhalt der Arbeitskraft diente, verunglückte. Nach Meinung des Gerichtes ist es egal, wo das Mittagessen eingenommen wird. Es beseht keine zeitliche Begrenzung für den Weg zur Nahrungsaufnahme.
Aber bitte beachten Sie, wenn Sie in Ihrer Mittagspause zum Beispiel shoppen gehen und kein Mittagessen damit verbinden, dann stehen Sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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