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KFZ-VERSICHERUNG Mittwoch 26.01.2011
Sonderkündigungsrecht in der Kfz-Versicherung
Wer seine KFZ Versicherung wechseln will, muss die bisherige Versicherung im Regelfall fristgemäß zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Meist bedeutet dies, dass die Kündigung zum Jahreswechsel erfolgt und bis zum 30. November ausgesprochen werden muss. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen, in denen Sie als Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht genießen.
Sonderkündigung im Fall einer Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer die Preise, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung den Vertrag kündigen. Teilt der Versicherer die Preiserhöhung bereits im Oktober mit, bleibt das ohne praktische Folgen, da eine ordentliche Vertragskündigung ohnehin bis zum 30. November möglich ist. Erfahren Sie aber erst im November oder Dezember von der Preiserhöhung, verschiebt sich der letztmögliche Kündigungszeitpunkt entsprechend. In diesem Fall können Sie auch im Dezember bzw. Januar noch Ihre KFZ Versicherung kündigen. Dies gilt auch dann, wenn die Preiserhöhung nur aufgrund der Einstufung in eine teurere Regional- oder Typklasse zustande kommt. Auch eine verdeckte Preiserhöhung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung der KFZ Versicherung. Zu einer verdeckten Preiserhöhung kann es kommen, wenn der Kunde zugleich in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse aufsteigt. In diesem Fall kann trotz der Tariferhöhung der zu zahlende Betrag niedriger als im Vorjahr sein. Eine Vertragskündigung ist dann dennoch möglich.
Weitere Gründe für eine Sonderkündigung der KFZ Versicherung
Eine Kündigung ist immer möglich, wenn das versicherte Fahrzeug stillgelegt oder verkauft wird. In diesem Fall kann der Vertrag exakt zu diesem Datum gekündigt werden, die Kündigung muss nicht zum Monatsende erfolgen. Auch bei einem Schadensfall können Sie Ihre Versicherung innerhalb eines Monats kündigen. Das kann sich in einigen Fällen durchaus lohnen. Der Grund dafür ist der, dass die Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts bei einem anderen Anbieter geringer ausfallen kann. Bei einem Wechsel übermittelt der bisherige Anbieter die Anzahl unfallfreier Jahre und die Zahl der Schäden im letzten Jahr. Der sich daraus ergebende Schadenfreiheitsrabatt hängt von den Tarifbestimmungen der einzelnen Anbieter ab und ist daher – entgegen einem weit verbreiteten Irrtum – durchaus nicht bei allen Versicherungen gleich. Und gleich noch ein weit verbreiteter Irrtum: Im Falle einer Kündigung nach einem Schaden muss die Versicherung die bereits gezahlte Jahresprämie anteilig erstatten! Bisweilen ist noch die veraltete Information zu lesen, der Versicherer könne den Rest der Prämie in diesem Fall einbehalten, aber das stimmt seit der letzten Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes nicht mehr.
Wer etwas genauer informiert werden möchte, findet hier bei der Direct Line einige Informationen zum Sonderkündigungsrecht.
