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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Dienstag 05.04.2011
Versicherung muss für psychische Folgen eines Unfalls nicht zahlen

 

Wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, sind Versicherer nicht verpflichtet, für psychische Folgeerkrankungen des Versicherten nach einem Unfall aufzukommen - sofern es sich nicht um eine unmittelbare Folge einer körperlichen Verletzung, beispielsweise eine Hirn- oder Nervenschädigung, handelt.

Geklagt hatte ein Radfahrer, der sich bei einem Unfall den dritten Lendenwirbel gebrochen hat. Aufgrund der Schmerzen dieser Verletzung hatte sich bei ihm eine Depression entwickelt, für die er eine Invaliditätsentschädigung von seinem Unfallversicherer verlangte.

Die Richter stellten sich jedoch auf die Seite des Versicherers und wiesen darauf hin, dass in der „Psychoklausel“ der Versicherungsbedingungen psychische Störungen als Unfallfolge ausgeschlossen seien.

Sie waren der Ansicht, dass beim Kläger höchstens ein Invaliditätsgrad von 10% als Resultat seiner körperlichen Beeinträchtigung festzustellen sei.

 

 

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