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ALLGEMEIN       Mittwoch 24.02.2010
Dringende menschliche Bedürfnisse auf fremdem Grundstück: Besitzer haftet nicht!

 

Das Oberlandesgericht Thüringen (Az.: 5 U 31/09) entschied in zweiter Instanz, dass ein Eigentümer eines Grundstückes nicht dazu verpflichtet ist unbefugt sein Grundstück betretende Personen zu schützen. Wenn diese Person, die das Grundstück unerwartet und unbefugt betritt, dann auch noch verletzt wird, kann dem Besitzer zudem keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden.

Der Kläger war wegen eines dringenden menschlichen Bedürfnisses auf einen Feldweg gefahren, um hinter einen Stapel von Strohballen, die an einer Wand gestapelt waren, seinem Bedürfnis nachzugehen. Während der Kläger sich Erleichterung verschaffte, fiel ein Strohballen (etwa 200 kg schwer) auf ihn, der Kläger wurde schwer verletzt und klagte auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht von Seiten des Grundstückbesitzers.

In erster Instanz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld von € 20.000 zugesprochen. Dies ließ der Besitzer des Grundstückes nicht auf sich sitzen. Er legte Berufung ein und gewann. Die Thüringer Richter waren der Meinung, dass der Besitzer des Grundstücks nicht dafür verantwortlich ist, wenn Personen unerwartet und unbefugt sein Grundstück betreten und seine Strohballen als stilles Örtchen benutzen. Er muss diese Personen also nicht vor möglichen Gefahren schützen. Deshalb mussten die Strohballen, nicht über die Maßen hinaus gesichert sein.

 

 

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