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ALLGEMEIN       Freitag 05.11.2010
Leistungsverweigerung ist rechtens

 

Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg kann ein Versicherer seinem Kunden die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente verweigern, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Mitwirkungspflicht heißt, dass der Versicherte wahrheitsgemäße Angaben über Beruf und dortige Tätigkeit machen und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden muss, so dass die Versicherung sich ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Versicherten machen kann. Im verhandelten Fall hatte eine Versicherte nur einen Teil der geforderten Dokumente beim Versicherer eingereicht und sich zudem dagegen ausgesprochen, pauschal ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Das Gericht entschied, dass Versicherungen alleine darum schon vollen Zugriff brauchen, um sicher zu stellen, dass keine Falschangaben gemacht wurden. Wird die notwendige Autorisierung verweigert, kann die Versicherung ihrerseits von der Leistungsverweigerung Gebrauch machen.

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