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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN Mittwoch 19.05.2010
Dürfen bei Betrug alle Teile einer Krankenversicherungspolice vom Versicherer mit sofortiger Wirkung gekündigt werden?
Wie das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 23.01.2009 entschied, darf dies geschehen.
Der Fall war folgender: Der Kläger war bei dem Versicherungsunternehmen seit mehr als 30 Jahren mit einer Krankenvollversicherung sowie einer Pflegeversicherung versichert. Der Kläger reichte in 2005 einen Kostenvoranschlag für eine neue Brille sowie für eine Ersatzbrille, mit der Begründung die alte Brille sei zerbrochen und seine Sehstärke habe sich verschlechtert, ein. Das Versicherungsunternehmen überwies anstandslos den Betrag des Kostenvoranschlages. Ein Jahr später bat der Kläger erneut um Erstattung einer Brille, der neuen, da diese ebenfalls zu Bruch gegangen sei.
Der Versicherer bat den Kläger ihm die zerstörte Brille zu schicken und stellte, auch mit Hilfe eines Sachverständigen fest, dass die ihm zugeschickte Brille nicht die Brille sein konnte, die im Kostenvoranschlag ein Jahr zuvor erwähnt war. Weitere Ermittlungen ergaben, dass der Kläger vorhatte den Versicherer massiv zu betrügen und dass er auch versucht hatte Optiker zu Gefälligkeitshandlungen zu veranlassen.
Der Versicherer kündigte die Krankenvollversicherung und die Pflegeversicherung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund.
Der Kläger klagte auf Fortsetzung der Verträge und verlor. Das Oberlandesgericht Koblenz war der Meinung, dass der Krankenversicherer allen Grund hatte beide Verträge zu kündigen, da ein massiver Vertrauensverlust stattgefunden habe und dies in schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers verletzt hat. Der versuchte Betrug des Klägers hat zwar nur die Krankenversicherung betroffen, aber der Versicherer durfte nach Meinung des Gerichts die Meinung haben, dass der Kläger zum Betrug tendiert.
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