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KRANKEN- UND UNFALLVERSICHERUNGEN       Freitag 02.09.2011
Gekündigte Mitversicherung nach Scheidung

 

Nach einer Scheidung darf die Kranken-Mitversicherung des Ex-Partners auch dann gekündigt werden, wenn noch keine Anschlussversicherung besteht, dies entschied das Landgericht Hagen.

Im verhandelten Fall hatte eine Frau geklagt, die bis zur Scheidung ihren Mann über ihre Krankenkasse mitversichern ließ. Nach der Trennung blieb es vorerst bei der Mitversicherung, doch als der Versicherungsbeitrag erhöht wurde, kündigte die Frau den Versicherungsschutz ihres Ex-Manns. Als die Krankenkasse daraufhin die Kündigung mit der Begründung verweigerte, dass in Deutschland eine Versicherungspflicht gelte und für den Mann noch keine Nachversicherung vorgewiesen werden könne, zog die ehemalige Gattin vor Gericht. Sie wollte die Kündigung anerkennen lassen und eine Rückzahlung von zu viel bezahlter Prämie erwirken.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Die Richter waren der Meinung, die gesetzliche Verpflichtung einer abgeschlossenen Krankenversicherung gilt generell nur für den Versicherungspflichtigen selbst, dritte Personen wie in diesem Fall die Ex-Frau können nicht zur Verantwortung gezogen werden. Da sie ihren früheren Mann über die Kündigung in Kenntnis gesetzt habe, durfte sie diese auch gegenüber der Krankenkasse aussprechen.

Dieses Urteil gilt für volljährige, geschäftsfähige Personen. Anders sähe die Sache bei einem gesetzlichen Vertretungsverhältnis, beispielsweise zwischen Eltern und Kindern, aus. Hier läge die Haftung für die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht grundsätzlich bei den gesetzlichen Vertretern.




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