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ALLGEMEIN Mittwoch 25.11.2009
Was passiert, wenn Hartz IV-Empfänger erben?
Bekommt ein Hartz IV Empfänger während seines Bezuges eine Erbschaft zugesprochen, so ist dieses Erbe als Einkommen zu betrachten und darf in vollem Umfang auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden (Sozialgericht Koblenz 10. Juni 2009, Az.: 6 AS 1070/08).
Bevor die Klägerin Hartz IV bezog, wurde Ihr bereits ein Erbe von € 6.500,- zugesprochen, das allerdings wegen Erbstreitigkeiten erst an die Klägerin gezahlt wurde als diese Hartz IV Leistungen bezog. Als die Arge Kenntnis von dem Erbe bekam, teilte sie den Betrag durch 12 und rechnete ihn als Einkommen an. Das wollte die Erbin nicht akzeptieren und bezog sich auf den §12 SGB II und sagte, dass das Erbe als Vermögen und aufgrund der geringen Höhe als Schonvermögen anzusehen sei und nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden dürfe. Außerdem sei der Erbfall deutlich vor dem Bezug von Hartz IV eingetreten.
Die Klage wurde vom Koblenzer Sozialgericht als unbegründet zurückgewiesen, da es nach Meinung des Gerichtes nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalles ankomme, sondern auf den Zeitpunkt des Gelderhalts. Deshalb sei das Erbe als Einkommen einzustufen.
Letztlich kann man sagen, dass wenn der Erbfall bzw. das Erhalten des Geldes vor dem Bezug von Hartz IV erfolgt wäre, dann wäre das Geld aufgrund seiner geringen Höhe als Schonvermögen angesehen worden und hätte nicht auf die Hartz IV Leistungen angerechnet werden dürfen.
