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ALLGEMEIN       Mittwoch 29.06.2011
Einbruch mit (vermeintlichem) Nachschlüssel - Versicherung zahlt nicht

 

Stellt ein Mieter einen Einbruch fest, bei dem jedoch keine Einbruchspuren an Tür oder Fenster festzustellen sind, hat der Geschädigte zu beweisen, dass der Täter die Wohnung tatsächlich mit einem Nach- oder Originalschlüssel unerlaubt betreten hat. Kann er das nicht, ist der Hausratversicherer zu keiner Leistung verpflichtet entschied das Oberlandesgericht Köln.

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter geklagt, der seine Wohnung nach einem Kurzurlaub verwüstet und mit einem Verlust von Gegenständen im Wert von 50.000 Euro vorgefunden hatte. Da der Mieter vor seinem Trip alle Fenster und Türen ordnungsgemäß geschlossen hatte und die Polizei keine Einbruchspuren feststellen konnte, nahm der Geschädigte an, der Täter hätte sich mittels Nachschlüssel Zutritt zur Wohnung geschaffen.

Da jedoch weder Polizei noch ein von der Versicherung beauftragter Sachverständiger Duplizierspuren an den Originalschlüsseln des Mieters feststellen konnte, weigerte sich die Hausratversicherung, für den Schaden zu zahlen.
Vor Gericht gab der Kläger an, dass er sich vorstellen könne, der vorbestrafte Hausmeister, der kurzzeitig in Besitz des Originalschlüssels war oder ein Vormieter der Wohnung hätten den Einbruch begangen.
Diese Aussage konnte die Richter jedoch nicht überzeugen, sie wiesen die Klage als unbegründet zurück – zumal an keinem der vorgelegten Originalschlüsseln Kopierspuren oder Manipulationshinweise am Schließzylinder festgestellt werden konnten.

Das Ergebnis dieses Falls: Da es sich nicht um einen Fall von Einbruch oder unerlaubtem Zutritt mittels Nachschlüssel handelt, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Wohnungstür mit einem Originalschlüssel geöffnet wurde, besteht für den Schaden kein Versicherungsschutz.














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