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LEBENVERSICHERUNG Mittwoch 09.11.2011
Ansprüche des Expartner an der Lebensversicherung
Eine beendete Ehe ist nicht gleichbedeutend mit Beendigung bzw. Wechsel der Bezugsberechtigung einer (Lebens-)Versicherung, dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz.
Geklagt hatte Ehefrau, deren verstorbener Mann eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Nach seinem Tod wurde die Leistung der Versicherung jedoch an seine Exfrau ausgezahlt, da diese bei Abschluss des Vertrags als Bezugsberechtigte – lange Zeit vor der Ehe mit der zweiten Frau – eingetragen worden war.
Die Witwe forderte die Versicherung auf, das Geld an sie auszuzahlen, da es verständlich sei, dass der Ehemann sie und nicht seine Exfrau als Erbin der Versicherungssumme vorgesehen habe.
Die Richter wiesen die Klage ab. Für sie war der Eintrag im Versicherungsschein maßgebend, alle Einwände der Klägerin wiesen sie ab. Um die zweite Ehefrau zu Bezugsberechtigten zu machen und den Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen, hätte der Ehemann seine frühere Frau aus dem Versicherungsschein austragen lassen müssen.
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