6. Kündigungsmöglichkeiten und Vertragslaufzeiten
Deutschland
Versicherungsverträge haben ein-, mehr- oder unterjährige Laufzeiten.
Unterjährige Laufzeiten werden für solche Versicherungsprodukte vereinbart, die nur für eine begrenzte Periode benötigt werden, z.B.:
- Reisegepäck
- Reiseunfall
- Auslandsreisekranken etc.
Der Vertrag läuft zu einem festgelegten Datum ab. Es bedarf keiner zusätzlichen Kündigung.
Der Großteil der Versicherungsprodukte wird auf der Basis von Einjahresverträgen abgeschlossen. Beliebt sind auch Mehrjahresverträge, die Versicherer gewähren dann einen Prämienrabatt. Wir empfehlen jedoch keine Versicherungsverträge abzuschließen, die länger als drei Jahre laufen. Berücksichtigen Sie bitte: Im Versicherungsmarkt ist sehr viel Änderungsdynamik an der Preisfront, es wäre schade, wenn Sie so etwas verpassen würden.
In Versicherungsverträgen gibt es natürlich eine Kündigungsmöglichkeit. Sie müssen jedoch bitte darauf achten, dass die Kündigungsfristen in der Regel drei Monate betragen, bei Kraftfahrzeugversicherungen einen Monat.
In der Kraftfahrzeugversicherung gibt es ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Prämie erhöht und zwar innerhalb von vier Wochen gerechnet ab Prämienerhöhung.
Sowohl der Kunde als auch der Versicherer können anläßlich eines Schadenfalls den Vertrag kündigen. Die anteilige Restprämie muss der Versicherer erstatten. In Deutschland gilt dies jedoch erst ab dem 01.01.2008, wenn der Kunde kündigt. Bis zum 01.01.2008 verfällt die Restprämie.
Außerdem: Eine besondere Eigenheit der Versicherungswirtschaft ist, dass Versicherungsverträge automatisch um ein Jahr verlängert werden, wenn Sie nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Beispiel: Der Vertrag läuft zum 01.01.2009 ab, die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, Sie müssen dann bitte vor dem 30.09.2008 den Vertrag kündigen. Die Versicherungsunternehmen halten sich sehr strikt an diese Kündigungsfristen, folglich achten Sie darauf, dass Sie Ihre Versicherungsverträge einmal pro Jahr überprüfen, vielleicht in der etwas ruhigeren Sommerpause im Juli oder August, dann haben Sie Zeit festzulegen, welche Verträge gekündigt werden müssen. Wir haben hierbei unterstellt, dass der Großteil der Verträge zum 01.01. abläuft.
Obgleich es sehr praktisch ist, schnell ein Fax zu verschicken und vom Prinzip her eine Faxkündigung auch ausreicht (der Sendebericht muss den Vermerk "ok" aufweisen), gibt es gleichwohl Versicherer, die das nicht akzeptieren und dann müssen Sie bis zum Gericht, wo man Ihnen zwar Recht gibt, aber das kostet alles nur Geld. Also, raten wir folglich dazu den umständlicheren Weg des Einschreibens zu wählen.
Das neue Versicherungsvertragsgesetz erlaubt Ihnen, solche langfristig laufenden Verträge frühestens nach drei Jahren Laufzeit zu kündigen. Die Verträge, die vor 2008 abgeschlossen worden sind (die sogenanntenn Altverträge) können frühestens nach fünf Jahren gekündigt werden. Es gibt wohl Versicherer, die das nicht so lustig finden und irgendwelche Ausreden haben. Bitte beharren Sie jedoch auf Ihr Recht, gemäß § 11 Abs. 4 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Wenn Sie Problem haben sollten, melden Sie sich bitte bei James unter info@james.ag: Wir unterstützen Sie gerne. Auf einen Punkt sollten Sie jedoch achten: Es gibt durchaus Altverträge, die besonders vorteilhafte Versicherungsbedingungen haben. Bitte lassen Sie sich am besten beraten, auch dies machen wir natürlich gerne! -, ob es überhaupt Sinn macht, solch einen Altvertrag zu kündigen.
Schweiz
Vertragsdauer: Die Vertragsdauer ist analog der in Deutschland.
Kündigung auf Vertragsablauf: Bei Versicherungsverträgen in der Schweiz gilt generell eine dreimonatige Kündigungsfrist vor Vertragsablauf. Eine Ausnahme gibt es bei der gesetzlichen Krankenkassendeckung, bei der die Frist einen Monat beträgt.
Kündigung bei Prämienerhöhung und Selbstbehaltsänderung: Bei Prämienerhöhungen gilt bei allen Sparten eine reduzierte Kündigungsfrist. Der Passus ist wie folgt formuliert:
Ändern sich während der Vertragsdauer die Prämien oder die Selbstbehaltsregelungen des Tarifs, kann der Versicherer die Anpassung des Vertrags vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat er den Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt zu geben.
Der Versicherungsnehmer hat hier das Recht, den Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintreffen.
Kündigung im Schadenfall: Separate Regelungen gibt es auch bei Schadenfällen. Hier heißt es: Nach dem Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalles kann der Versicherer spätestens bei Auszahlung der Entschädigung und der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurücktreten.
Kündigt der Versicherer, erlischt der Vertrag 14 Tage nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer.
Kündigt der Versicherungsnehmer, erlischt der Vertrag mit dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherer.
Handänderung: Eine separate Regelung gibt es zudem bei Handänderung. Hier lautet der Text wie folgt:
Wechseln die zum versicherten Betrieb gehörenden Sachen den Eigentümer, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den Erwerber über, sofern dieser nicht binnen 14 Tagen nach der Handänderung den Übergang der Versicherung ablehnt.
Hat der Erwerber erst nach Ablauf dieser Frist vom Bestehen der Versicherung Kenntnis erhalten, kann er innerhalb von 30 Tagen, vom Datum der Kenntnisnahme gerechnet, die Versicherung kündigen. Der Vertrag erlischt dann mit dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherer.
Internationale Versicherungsprogramme: Beim Mastervertrag in der Schweiz gelten die obigen Kündigungsfristen. Diese sind für diese Art der Versicherung meistens zu kurz bemessen, um ein komplexes Programm mit Länderverträgen von einem Versicherungsträger auf den anderen zu wechseln. Hier lohnt es sich, mit dem Versicherer längere Fristen auszuhandeln, insbesondere bei Kündigung im Schadenfall und Prämienanpassungen.
Österreich
In Österreich werden immer noch 10-Jahresverträge angeboten. Vorsicht bei vorzeitiger Kündigung, falls überhaupt möglich, der Dauerrabatt ist zurückzuerstatten!!
In Österreich ist bei Schadenfallkündigung bei gültigem 10-Jahresvertrag ebenfalls der Dauerrabatt zurückzuerstatten.
