5. Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen
Sachverständigengutachten, Taxen und eine lückenlose Buchhaltung, die nach den im Versicherungsvertrag festgelegten Kriterien Versicherungs- werte ermittelt, sind die professionellen Lösungen für die Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen, Gebäude und Einrichtungen, kaufmännische und technische Betriebseinrichtungen.
Es gibt drei Bewertungsbegriffe:
Neuwert: Das ist der Wiederbeschaffungswert bzw. die Neuherstellung der vom Schaden betroffenen Sache.
Zeitwert: Das ist der Neuwert minus eines Abzugs, der dem Abnutzungsgrad entspricht.
Gemeiner Wert: Das ist der erzielbare Verkaufswert.
Der Neuwertbegriff ist interpretationsbedürftig. Er ist in der Praxis nicht einfach zu handhaben, weil er im Rechnungswesen nicht verfügbar ist. Es stellt Anschaffungswerte zur Verfügung, nicht Wiederbeschaffungswerte am Tag des Schadens.
Bei der Neuwertentschädigung wird historisch gesehen die Wiederbeschaffung von Sachen, z. B. Maschinen gleicher Art und Güte, ersetzt. Die teuren technischen Verbesserungen - Technologiefortschritt - werden grundsätzlich nicht ersetzt, da sie in der Versicherungssumme nicht erfasst waren. Irreführend ist in diesem Zusammenhang die sich in den letzten Jahren durchgesetzte Klausel "Mehrkosten für Technologiefortschritt". Für den Laien könnte hier der Eindruck entstehen, dass eine Produktionsmaschine im Schadenfall durch ein technisch weiterentwickeltes Modell ersetzt wird. Dies ist nur in einigen Fällen der Fall, wenn die Maschine nicht mehr in gleicher Art und Güte oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand bezogen werden kann. Diese Entschädigungsweise war bereits in der Vergangenheit ohne diese Klausel üblich. Entscheidet sich der Kunde dennoch für ein technisch weiterentwickeltes Modell, hat er die Preisdifferenz zu einer gleichwertigen Maschine zu tragen.
Bei Vereinbarung der Klausel "Mehrkosten für Technologiefortschritt" ist darauf zu achten, dass der erweiterte Versicherungsschutz mit einer separaten Versicherungssumme zur Verfügung gestellt wird und sich nicht auf die Position Gebäude oder Betriebseinrichtung bezieht, da anderenfalls die Gefahr einer Unterversicherung besteht.
Die sicherste Methode den Neuwert zu bestimmen ist ein Sachverständigengutachten, Taxe, das regelmäßig adjustiert wird.
Jedem Versicherungsnehmer sei dringend angeraten, die Versicherungswerte zum Neuwert zu versichern, weil er sonst im Schadenfall die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert selbst finanzieren muss.
Der Zeitwert sollte nur für die Gegenstände gewählt werden, die der Versicherungsnehmer auf keinen Fall mehr ersetzen muss, z.B. überalterte gelegentlich genutzte Werkzeuge.
Vorräte, Endprodukte und Halbfertigfabrikate werden mit den Kosten der Neuherstellung bewertet. Die Gewinnspanne kann auch mitversichert werden, Verkaufspreisklauseln. Dies gilt für die bereits verkauften und für die noch nicht verkauften lieferfertigen eigenen Erzeugnisse, Versicherung des erzielbaren Verkaufspreises.
Verkaufspreisklauseln machen dort Sinn, wo die Gewinnspannen nicht über eine Betriebsunterbrechungsversicherung versichert sind. Dies können beispielsweise Lager sein, bei denen im Falle eines Sachschadens lediglich Mehrkosten entstehen, nicht aber Produktionsausfälle.
Rohstoffe und Handelswaren werden zum Wiederbeschaffungswert versichert.
Auf jeden Fall sollten im Versicherungsvertrag die Modalitäten der Versicherungssummenermittlung festgelegt werden. Der Versicherungsnehmer selbst sollte sicherstellen, dass in seinem Rechnungswesen die Unterlagen nach den oben formulierten Kriterien aufbereitet werden.
