Glasversicherung

Nur der Vollständigkeit halber finden Sie hier einige Ausführungen zur Glasversicherung. In der Tiefe unserer Seele halten wir gar nichts von einer Glasversicherung für den üblichen privaten Haushalt, da die Schadenfälle außerordentlich selten sind. Es sei denn Sie haben ein ganzes Haus aus Glas oder einen riesigen Wintergarten, sind Betreiber einer Glaserei oder riesiger Glasgewächshäuser. Hier gilt es das Hagelrisiko in den Griff zu bekommen.

Was ist versichert?

Bei der Glasversicherung wird grundsätzlich zwischen zwei Bereichen unterschieden - Gebäudeverglasung und Mobiliarverglasung:

  • Gebäudeverglasung z.B. Glasscheiben von Türen, Fenstern, Balkonen, Wänden, Wintergärten, Dächern, Duschkabinen (aus Glas, nicht Kunststoff) usw.
  • Mobiliarverglasung z.B. Glasscheiben von Schränken, Vitrinen, Bildern, Tischen, Lampen, Elektrogeräten (ohne Glaskeramik-Kochfeld) usw.
  • Aquarien, Terrarien, Ceranfelder (gegen Mehrprämie)

Welche Gefahren sind versichert bzw. versicherbar?

Über eine Glasversicherung werden Bruchschäden jeglicher Art an den im Versicherungsvertrag bezeichneten Glasflächen abgedeckt. Grundsätzlich werden die Feuergefahren wie Brand, Blitzschlag und Explosion über die Glasversicherung ausgeschlossen, da diese in der Regel bereits über eine bestehende Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Diese können aber auf besonderen Wunsch über eine Klausel wieder eingeschlossen werden.

Bildung der Versicherungssumme

Zur Vereinfachung der Summenermittlung werden in der Regel folgende Verfahren angewendet:

  • Angabe der Aussenflächen (in qm) der zu versichernden Glasfläche (Gebäudeverglasung)
  • Größe einer einzelnen Glasfläche und Glasart, z.B. bei Schaufenstern
  • Angabe der Wohnfläche in qm (Mobiliarverglasung)

Besonderheiten

Die Besonderheit einer Glasversicherung ist, dass diese grundsätzlich nur Naturalersatz leistet, d.h. die Entschädigung erfolgt durch die Lieferung und den Einbau der beschädigten Glasfläche.

Eine Geldentschädigung erfolgt nur dann, wenn eine Reparatur nicht möglich wäre oder den Wiederbeschaffungswert der versicherten Sache übersteigen würde.

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